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Satzung der BASU - Freie Liste für Wilhelmshaven




§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Die Wählergemeinschaft führt den Namen

„BASU - Freie Liste für Wilhelmshaven“ Bildung | Arbeit | Soziales | Umwelt „.

Sie ist für die Stadt Wilhelmshaven errichtet und hat ihren Sitz in Wilhelmshaven. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck der Wählergemeinschaft

Der Zweck der Wählergemeinschaft ist darauf gerichtet, durch Teilnahme mit eigenen
Wahlvorschlägen an den Kommunalwahlen an der politischen Willensbildung mitzuwirken.


§ 3 Ziele der Wählergemeinschaft

- Gerechte Verteilung des gesellschaftlichen Wohlstandes

- Verwirklichung der Menschenrechte und sozialen Grundrechte

- Demokratisierung aller gesellschaftlichen Bereiche

- Gleichberechtigung und Gleichstellung von Frauen und Männern

- Schutz von Minderheiten und Aufhebung der Diskriminierung von gesellschaftlichen Gruppen und Einzelpersonen

- Umweltverträgliches, nachhaltiges Wirtschaften bei Bewahrung der natürlichen Ressourcen

- Solidarisches Handeln in allen gesellschaftlichen Bereichen

- Engagement für Frieden; gegen Faschismus und Rassismus

Die Verwirklichung der Ziele der Wählergemeinschaft soll erreicht werden u.a. durch:
- Teilnahme an Wahlen mit eigenen Wahlvorschlägen

- Veröffentlichungen, die den Zielen der Wählergemeinschaft entsprechen

- Planung, Durchführung und Unterstützung von Kooperationsprojekten im Sinne der Ziele der Wählergemeinschaft mit natürlichen Personen, sowie rechts- und nichtrechtsfähigen Vereinigungen

- Beratung und Unterstützung von Personen, Gruppen, Initiativen und Vereinen, die entweder insgesamt oder mit einzelnen Projekten im Sinne der Ziele der Wählergemeinschaft tätig sind

- Förderung der Kommunikation zwischen Initiativen und Zusammenschlüssen, deren Arbeit einzelnen Zielen der Wählergemeinschaft gewidmet ist, sowie die Beteiligung an entsprechenden Aktivitäten.


§ 4 Aufstellung von Wahlvorschlägen

Die Aufstellung von Wahlvorschlägen für den Wilhelmshavener Rat richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.


§ 5 Mitgliedschaft

- Mitglied der Wählergemeinschaft kann jede natürliche Person werden, die diese Satzung anerkennt und bereit ist, die mit der Mitgliedschaft verbundenen Rechte und Pflichten wahrzunehmen.

- Mitglied kann nicht werden, wer einer rechten Gruppe, Partei oder Organisation angehört oder mit einer dieser sympathisiert.

- Mitglied kann nicht werden, wer einer anderen Gruppierung angehört, welche zur gleichen Zeit zu den anstehenden Kommunalwahlen antritt.

- Neue Mitglieder werden durch den Vorstand aufgenommen. Eine Ablehnung muss begründet werden. Im Widerspruchsfall wird über eine Entscheidung des Vorstandes zu einer Mitgliedschaft endgültig durch die Mitgliederversammlung entschieden. Soweit von ihr keine Einwände geltend gemacht werden, gilt die Entscheidung des Vorstandes als bestätigt.

5. Die Mitgliedschaft endet:
- durch Kündigung seitens des Mitgliedes, ggf. durch Ausschluss aufgrund von   Verhalten oder Aktivitäten, wodurch die Zielsetzungen der Wählergemeinschaft oder ihre Vorhaben in relevanter Weise beeinträchtigt werden,

- durch den Tod des Mitgliedes

- wenn der Mitgliedsbeitrag mehr als 1 Jahr nicht gezahlt wurde.

6. Bei einer Kündigung durch das Mitglied können im Voraus gezahlte Beiträge nicht zurückverlangt werden.

7. Der Antrag auf Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Vorstand gestellt werden. Der Antrag muss dem Mitglied mindestens sechs Wochen vor der Behandlung schriftlich mitgeteilt werden.

8. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, sich zu äußern.


§ 6 Mitgliedsbeiträge und Spenden

- Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge werden durch die Mitgliederversammlung festgelegt.

- Spenden an die Wählergemeinschaft können ohne konkrete Zweckbestimmung geleistet werden, sie dürfen nur im Rahmen der Aufgaben der Wählergemeinschaft verwandt werden.


§ 7 Organe

- Organe der Wählergemeinschaft sind:
   
- Mitgliederversammlung (MV)

- Vorstand (VS)

- Die Organe tagen öffentlich. In begründeten Fällen kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden.


§ 8 Mitgliederversammlung

- Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ der Wählergemeinschaft.

Sie beschließt über:
- Wahl der Vorstandsmitglieder und den Widerruf der Bestellung

- Grundsätze und Richtlinien der Tätigkeit der Wählergemeinschaft und alle Angelegenheiten, soweit diese Satzung nichts anderes vorsieht.

- Die Wahlordnung

- über ein Wahlprogramm

- die Änderung der Satzung

- den Ausschluss von Mitgliedern

- die Beschlussfassung über die Auflösung der Wählergemeinschaft

- die Erhebung und Festsetzung des Mitgliedsbeitrages

- die Beschlussfassung über den Haushaltsplan

- die Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder und Organe und über alle weiteren Angelegenheiten, soweit diese Satzung nichts anderes vorsieht

- die Wahl von zwei Kassenprüfer für den Ablauf eines Geschäftsjahres

- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.

- Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Beschluss des Vorstandes oder auf Antrag von 20 % der Mitglieder einzuberufen.

- Einladungen zur Mitgliederversammlung haben durch den Vorstand spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung (MV) schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.

4.1 Die Einladungen und sonstiger Schriftverkehr werden per E-Mail versandt, es sei denn, das Mitglied widersprich dieser Regelung schriftlich.

- Bei außerordentlichen Mitgliederversammlungen kann die Frist auf eine Woche verkürzt werden.

- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Diese Niederschrift wird per E-Mail den Mitgliedern zugänglich gemacht. Mitglieder ohne E-Mail-Adresse können eine Kopie des Protokolls bei der nächsten Mitgliederversammlung erhalten.

§ 9 Vorstand

- Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte der Wählergemeinschaft. Er besteht aus mindestens zwei gleichberechtigten Mitgliedern. Sie sind jeweils einzeln berechtigt, die Wählergemeinschaft zu vertreten.

- Weitere Vorstandsmitglieder können auf Beschluss der Mitgliederversammlung dazu gewählt werden.

- Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Diese bleiben bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt.

- Bedeutsame Rechtsgeschäfte sind von den Vorstandsmitgliedern gemeinsam zu tätigen.


§ 10 Arbeitsbereiche

- Es können von Mitgliedern und/oder Nichtmitgliedern Arbeitsbereiche konstituiert werden. Voraussetzungen hierfür sind, dass Zweck und Ziele der Wählergemeinschaft unterstützt werden und dass die Aktivitäten der Arbeitsbereiche
der Satzung entsprechen.

- Arbeitsbereiche, die die genannten Voraussetzungen nicht erfüllen, können ausgeschlossen werden.

- Insoweit Arbeitsbereiche Mittel und Ressourcen der Wählergemeinschaft in Anspruch nehmen, müssen diese durch die zuständigen Organe beschlossen werden.

- Jeder Arbeitsbereich bedarf der Anerkennung durch einen Beschluss des Vorstandes. Wird die Anerkennung versagt, kann die Mitgliederversammlung auf Antrag die Annahme beschließen. Ein Ausschluss ist durch die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit zu beschließen.


§ 11 Wahlen und Abstimmungen

- Die Wahlen sind in der Regel geheim. Einzelheiten können durch eine Wahlordnung geregelt werden.

- Alle Abstimmungen werden durch einfache Mehrheit entschieden, sofern nicht Gesetz oder Satzung ausdrücklich etwas anderes bestimmen.

- Die Abstimmungen erfolgen öffentlich durch Handzeichen.

- Auf Antrag eines Mitgliedes ist eine geheime Abstimmung vorzunehmen.

- Bei einem Widerruf (Abwahl) eines Vorstandsmitgliedes ist eine 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder nötig.


§ 12 Satzungsänderungen

- Anträge auf Änderung der Satzung müssen schriftlich begründet werden und den Mitgliedern mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung zusammen mit der Einladung mitgeteilt werden.

- Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.


§ 13 Auswahl der Kandidaten für die Kommunalwahlen

- Die Kandidaten für die Kommunalwahlen werden von einer Mitgliederversammlung und den schon feststehenden Kandidaten gewählt.

- Die Kandidaten sollten Mitglied der Wählergruppe sein.

- Es können auch Nichtmitglieder als Kandidaten zugelassen werden. Über die Zulassung der Kandidatur entscheidet eine Mitgliederversammlung, und die schon feststehenden Kandidaten mit mindestens 3/4 der anwesenden Stimmberechtigten. Stimmberechtigt sind nur Mitglieder der Wählergruppe.


§ 14 Auflösung

- Die Auflösung der Wählergemeinschaft muss von der Mitgliederversammlung mit den Stimmen von 90 % der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Das Vermögen der Wählergemeinschaft ist in diesem Fall nach Möglichkeit so zu verwenden, dass die Zielsetzungen der Wählergemeinschaft auf andere Weise zur Umsetzung gebracht werden können. Soweit dies nicht zu realisieren ist, fließt das Vermögen an eine gemeinnützige Organisation, deren Ausrichtung den Zielsetzungen nahe kommt. Darüber bestimmt die Mitgliederversammlung.


§ 15 Inkrafttreten der Satzung

Die Satzung vom 14.11.2005, geändert am 20.02.3006 und am 28.02.2011 durch die Mitgliederversammlung, neu gezeichnet durch Neubesetzung des Vorstandes bleibt in Kraft.

Wilhelmshaven, 04.08.2014


Der Vorstand
Im Original gezeichnet

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